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06.Juni

Satzung des Deutschen Altphilologinnen- und Altphilologen-Verbandes – Landesverband Nordrhein-Westfalen (DAV-NRW) im Deutschen Altphilologenverband e.V. (DAV-Bund)

1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Deutscher Altphilologinnen- und Altphilologen-Verband – Landesverband Nordrhein-Westfalen“ (im Folgenden: DAV-NRW) und ist eigenständiger Teilverband im „Deutschen Altphilologenverband e.V.“ (DAV-Bund).
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.
  3. Er hat seinen Sitz in Nordrhein-Westfalen in Dortmund.

2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Beschäftigung mit der antiken Kultur und der Bildung durch Alte Sprachen an Schule und Universität.

 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der DAV-NRW verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung § 52 Abs. 2 S. 1 Nm. 1 (Förderung von Wissenschaft und Forschung), Nm. 5 (Förderung von Kunst und Kultur) und Nm. 7 (Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe).
  2. Der DAV-NRW ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des DAV-NRW können werden
    1. Einzelpersonen, die sich für die Ziele des Verbandes einsetzen,
    2. juristische Personen, deren Ziele mit dem Zweck des Verbandes (§ 2) übereinstimmen.
  2. Der Beitritt zum DAV-NRW erfolgt durch schriftliche Erklärung (auch online) gegenüber dem Vorstand (s. § 7.1). Bei Ablehnung eines Antrages entscheidet der Gesamtvorstand.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt
    1. durch Austrittserklärung,
    2. durch unbegründete Nichtzahlung des Beitrages,
    3. durch Ausschluss,
    4. durch Tod.
  4. Der Austritt muss schriftlich zum Schluss des Geschäftsjahres bis spätestens 30. November dem geschäftsführenden Vorstand gegenüber erklärt sein; er wird wirksam zum Ende des laufenden Geschäftsjahres. Der geschäftsführende Vorstand kann die Frist verkürzen.
  5. Unbegründete Nichtzahlung des Beitrages liegt vor, wenn auf zweimalige schriftliche Zahlungsaufforderung innerhalb zweier Monate keine befriedigende Erklärung erfolgt.
  6. Der Ausschluss kann durch den Gesamtvorstand erfolgen, wenn schwerwiegende Gefährdung oder Verletzung des Ansehens oder der Bestrebungen des Verbandes vorliegt, ein Mitglied nachhaltig gegen die Satzung oder satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, sich durch sein persönliches Verhalten einer weiteren Zugehörigkeit als unwürdig erweist oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Gegen den Ausschluss ist innerhalb eines Monats nach schriftlicher Zustellung der Ausschließungserklärung Berufung an die Mitgliederversammlung möglich; diese entscheidet endgültig.
  7. Die Mitgliederversammlung des DAV-NRW kann Einzelpersonen, auch Nichtmitgliedern, aufgrund besonderer Verdienste eine Ehrenmitgliedschaft verleihen.
  8. Die Mitgliederversammlung des DAV-NRW kann Mitgliedern aufgrund besonderer Verdienste den Rang einer/eines Ehrenvorsitzenden verleihen.

 5 Mitgliederbeitrag

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, die mindestens den Jahresbeitrag für den DAV-Bund enthalten (§ 6.5).
  2. Ehrenmitglieder (§ 4.7) und Ehrenvorsitzende (§ 4.8) sind von der Zahlung eines Mitgliederbeitrags freigestellt.

 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
  2. Die Mitgliederversammlung tritt alle zwei Jahre zusammen (ordentliche Mitgliederversammlung), außerdem, wenn der Gesamtvorstand es mit Zweidrittelmehrheit für erforderlich hält, oder, wenn mindestens ein Fünftel der Verbandsmitglieder diese schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt (außerordentliche Mitgliederversammlung).
  3. Zur Mitgliederversammlung sind die Verbandsmitglieder durch den Vorstand schriftlich (auch per elektronischer Kommunikation) unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Zwischen der Einladung und der Versammlung soll nach Möglichkeit ein Zeitraum von vier Wochen liegen, mindestens jedoch vierzehn Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
  4. Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung: Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der/die Versammlungsleiter/-in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  5. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
    1. Aussprache und Beschlussfassung über die Zielsetzung des DAV-NRW und Festlegung der Richtlinien für die Arbeit des Vorstandes einschließlich der Beschlussfassung über schul- und bildungspolitische Maßnahmen des Verbandes;
    2. die Entlastung und Wahl des Vorstandes;
    3. die Prüfung der Abrechnung über Einnahmen und Ausgaben des Verbandes; sie wählt für diese Aufgabe zwei Kassenprüfer/-innen, deren Wiederwahl möglich ist, aus dem Kreis der Mitglieder und erteilt Entlastung;
    4. die Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge;
    5. Informationen über die schul- und bildungspolitische Lage im Landesverband;
    6. die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung; Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder; sie müssen in der Einladung mit Textentwurf angekündigt sein,
    7. die Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsjahresbeitrages und dessen Fälligkeit; dabei muss mindestens der Jahresbeitrag für den DAV-Bund enthalten sein (§ 5.1).
    8. die Beschlussfassung über Auflösung des Verbandes und die Verwendung seines Vermögens. Die Auflösung des Verbandes ist an eine Dreiviertelmehrheit der Anwesenden gebunden;
  6. Jede Mitgliederversammlung ist, sofern sie form- und fristgemäß einberufen worden ist (§ 6.3), ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einer/einem der stellvertretenden Vorsitzenden (Los entscheidet) oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter durch Wahl (gemäß § 6.10).
  8. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme.
  9. Wahlen und Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  10. Für die Wahlen gilt: Hat im ersten Wahlgang kein/-e Kandidat/-in die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidat/-innen statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
  11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches von der/dem jeweiligen Versammlungsleiter/-in und der/dem Protokollführer/-in zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss vom Vorstand veröffentlicht werden.

 7 Der Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus der/dem Vorsitzenden des Landesverbandes und ihren/seinen beiden Stellvertreterinnen/Stellvertretern, aus zwei Kassenwartinnen/Kassenwarten, einer Schriftführerin/einem Schriftführer und bis zu fünf Beisitzerinnen/Beisitzern für weitere Aufgaben im Rahmen der Vorstandsarbeit. Es finden mindestens zwei Sitzungen im Jahr statt.
  2. Den geschäftsführenden Vorstand im Sinne von BGB § 26 bilden die/der Vorsitzende sowie die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln.
  3. Nach Möglichkeit sollen durch die/den Vorsitzenden und ihre/seine Stellvertreterinnen/Stellvertreter beide Landesteile vertreten sein. Die beiden Kassenwartinnen/Kassenwarte sollen je einen Landesteil vertreten.
  4. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von den Mitgliedern des Landesverbandes im Rahmen der Hauptversammlung gewählt. Wählbar sind nur Mitglieder des DAV-NRW. Wiederwahl ist möglich.
  5. Der Gesamtvorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Der Gesamtvorstand kann bei besonderen Gelegenheiten zwei bis vier Beraterinnen/Berater zu seinen Sitzungen hinzuziehen.
  6. Der Gesamtvorstand vertritt den DAV-NRW im DAV-Bund sowie in dessen Landes- und Teilverbänden.
  7. Die/der Vorsitzende des DAV.-NRW führt die Geschäfte in Zusammenarbeit mit den beiden Stellvertreterinnen/Stellvertretern (siehe oben § 7, Nr. 1) und beruft auch die jedes zweite Jahr stattfindende Hauptversammlung ein. Sie/Er hat das Recht, in Angelegenheiten zu entscheiden, die keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung des Gesamtvorstandes dulden.
  8. Der geschäftsführende Vorstand (der/die Vorsitzende sowie die beiden Stellvertreterinnen/ Stellvertreter) fasst seine Beschlüsse mit den Stimmen aller Mitglieder. Wird keine Einstimmigkeit erreicht, entscheidet der Gesamtvorstand.
  9. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  10. Verfahren bei Ausscheiden eines Mitglieds des Gesamtvorstandes:
    1. Scheidet eine/-r der stellvertretenden Vorsitzenden oder der Kassenwart/-innen während der Amtszeit aus, nimmt der Gesamtvorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vor. Diese Wahl kann auch schriftlich oder online erfolgen.
    2. Scheidet die/der Vorsitzende aus, so vereinbaren die beiden stellvertretenden Vorsitzenden, wer von ihnen die Vertretung bis zur nächsten Mitgliederversammlung übernimmt.

 8 Mitteilungsblatt, Homepage und andere Informationswege

  1. Der DAV-NRW gibt ein Mitteilungsblatt (derzeit „LGNRW – Latein und Griechisch in Nordrhein-Westfalen“) heraus und unterhält eine Homepage.
  2. Verantwortlich im Sinne des Pressegesetzes ist die/der Vorsitzende.
  3. Der Vorstand ernennt die Mitglieder der Redaktion sowie die Gastherausgeber der einzelnen Themenhefte. Die interne Organisation (z. B. Redaktionsabläufe, Stylesheet) regelt die Hauptredaktion des Mitteilungsblattes im Einvernehmen mit dem Gesamtvorstand durch eine Geschäftsordnung.
  4. Der Gesamtvorstand kann die Mitglieder des DAV-NRW z. B. über einen E-Mail-Verteiler mit aktuellen Informationen (Newsletter) versorgen. Verantwortlich für den Inhalt sind nach Rücksprache mit dem geschäftsführenden Vorstand die jeweiligen Unterzeichner/-innen.

9 Auflösung des DAV-NRW und Anfallberechtigung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung des DAV-NRW mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden § 6.5.h).
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Landesverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des DAV-NRW an den DAV-Bund e.V. gemäß aktueller Adresse (https://www.altphilologenverband.de), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
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